Steuerstraftaten verjähren in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist wird jedoch unterbrochen, sobald die zuständige Behörde Ermittlungen gegen den Steuerhinterzieher einleitet. Dabei kann es sich lohnen, genau festzustellen, wer die Ermittlungen geführt hat.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich zur Frage der Verjährung entschieden, dass Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts keine Ermittlungen der mit „der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden“ darstellen und daher nicht zur Ablaufhemmung der Verjährung führen. Diese tritt erst ein, wenn die Steuerfahndung selbst tätig wird. In dem entschiedenen Fall führte diese Unterscheidung zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung gegen einen Geschäftsführer, der eine Provision von 500.000 Euro nicht versteuert hatte.
Urteil des BFH vom 08.07.2009
Aktenzeichen: VIII R 5/07
NWB 2009, 3702