In einem Zivilprozess über Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung durch die Bank, kam es entscheidend darauf an, wann die Verjährungsfrist für die Klageforderung begonnen hat. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das Oberlandesgericht Celle entschied hierzu, dass ein Kapitalanleger nicht grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB handelt, wenn er einen Prospekt, der erst im abschließenden Beratungsgespräch übergeben wird, nicht daraufhin durchsieht, ob die mündlichen Angaben des Anlageberaters oder -vermittlers zutreffen. Etwas anderes gilt, wenn der Prospekt dem Anleger ausreichende Zeit vor dem abschließenden Beratungsgespräch zur Verfügung steht. Da somit kein Kennenmüssen der Falschberatung vorlag, erwies sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht als verjährt.
Urteil des OLG Celle vom 08.01.2009
Aktenzeichen: 11 U 70/08
OLGR Celle 2009, 121