Urheberrechtliche Filesharing-Ansprüche verjähren gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Amtsgericht Hannover weist darauf hin, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung nicht erst mit dem Ausspruch der Abmahnung beginnt, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung.
Beispiel: Begann die Zuwiderhandlung beispielsweise Ende 2012, auf die Anfang 2013 sodann eine Abmahnung folgte, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2012 zu laufen und endet am 31.12.2015.
Urteil des AG Hannover vom 06.03.2015
Aktenzeichen: 524 C 8598/14
JurPC Web-Dok. 159/2015