Hersteller haften bei Körperverletzungen, die ein Verbraucher durch die Benutzung einer Ware (hier Brennpaste zum Grill anzünden) erleidet, nicht nur nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), sondern auch wegen einer unerlaubten Handlung nach den Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, wenn der Hersteller eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Das hat Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist.
Die Ansprüche des Verbrauchers verjähren in diesem Fall nicht innerhalb der dreijährigen Frist des § 12 ProdHaftG, beginnend von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, sondern gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst nach drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2010
Aktenzeichen: I-21 U 14/08
Pressemitteilung des OLG Hamm