Verlangt ein Insolvenzverwalter nach erfolgter Anfechtung gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung eine frühere Zahlung eines Gläubigers an den Insolvenzschuldner zurück, unterliegt der Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).
Zumindest in einem umfangreichen Insolvenzverfahren ist laut Bundesgerichtshof die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch nicht allein deswegen grob fahrlässig, weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte.
Urteil des BGH vom 15.12.2016
Aktenzeichen: IX ZR 224/15
ZIP 2017, 139