Nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an gehemmt. Hinsichtlich der Rückzahlung eines Darlehens tritt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Verzug jedoch nicht bereits durch die Kündigung des Darlehensvertrags und Fälligstellung des Darlehens ein, wenn dem Schreiben der Bank eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nicht zu entnehmen ist.
Allein der Hinweis darauf, dass das Kreditinstitut die Inrechnungstellung von Verzugszinsen in seinem Schreiben androht, genügt nicht als für den Verzugseintritt notwendige Leistungsaufforderung. In diesem Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Verzugszinsen bereits mit der Fälligstellung des Darlehens zu laufen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2012
Aktenzeichen: 23 U 68/12
Pressemitteilung des OLG Frankfurt