Zur Unterbrechung der Verjährung genügt es, wenn der Mahnbescheidsantrag noch vor Verjährungsantritt bei Gericht eingereicht und der Mahnbescheid dem Schuldner „demnächst“ durch das Gericht zugestellt wird. Voraussetzung für die Verjährungshemmung ist jedoch u.a., dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert wird.
Für den Bundesgerichtshof liegt die erforderliche Individualisierung vor, wenn der Schuldner selbst – etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung Einzelpositionen (hier für diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) – erkennen kann, um welche Forderungen es geht.
Beschluss des BGH vom 25.04.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 217/16
MDR 2017, 847