Verhandlungen über Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber haben nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist des Bürgschaftsanspruchs aus einer Gewährleistungsbürgschaft.
Urteil des OLG Dresden vom 09.07.2013
Aktenzeichen: 14 U 1959/12
NJW-Spezial 2013, 525
BauR 2013, 1735