Die Verjährung einer Forderung kann u.a. durch Aufrechnung in einem Zivilprozess gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Dies gilt jedoch nur für den Teil der Forderung, der den vom Prozessgegner geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht übersteigt. Der darüber hinausgehende Betrag wird – so der Bundesgerichtshof – durch die Aufrechnungserklärung in seiner Verjährung nicht gehemmt.
Beispiel: Eingeklagt sind 1.000 Euro. Der Beklagte erklärt mit einem Gegenanspruch von 1.200 Euro die Aufrechnung. Nach diesem Urteil wird die Verjährung des Gegenanspruchs nur in Höhe von 1.000 Euro gehemmt. Hinsichtlich des Rests muss der Forderungsinhaber die Verjährungshemmung auf andere Weise (z.B. durch Beantragung eines Mahnbescheids) herbeiführen.
Urteil des BGH vom 20.03.2009
Aktenzeichen: V ZR 208/07
BGHR 2009, 741