Um die drohende Verjährung zu hemmen, beantragte ein Bauhandwerker den Erlass eines Mahnbescheids für seine Werklohnforderung aufgrund von Arbeiten, die er im Rahmen der Errichtung des Einfamilienhauses des Schuldners erbracht hatte. Dieser vertrat die Auffassung, die Verjährungshemmung sei zumindest teilweise nicht eingetreten, weil in dem Antrag die einzelnen Rechnungsposten nicht aufgeschlüsselt waren.
Dies hält der Bundesgerichtshof jedoch für die Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs für entbehrlich. Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung aller Zahlungsansprüche, auch wenn die Rechnungsposten darin nicht aufgeschlüsselt werden.
Urteil des BGH vom 10.10.2013
Aktenzeichen: VII ZR 155/11
BauR 2014, 104
ZfBR 2014, 48