Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist für einen Zahlungsanspruch neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Einen solchen Fall nimmt der Bundesgerichtshof auch dann an, wenn der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nachkommt, dass er, ohne den Saldo infrage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet.
Urteil des BGH vom 09.05.2007
Aktenzeichen:VIII ZR 347/06
BGHR 2007, 955
NJW 2007, 2843