Steuerschulden verjähren in fünf Jahren. Vereinbaren Finanzbehörde und Steuerschuldner einen „Vollstreckungsaufschub“, tritt eine Unterbrechung der Verjährung auch bei einer „lediglich“ mündlichen Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit ein.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012
Aktenzeichen: 2 K 1893/10
BB 2012, 802