Der Hersteller von Holzfenstern mit einer Aluminiumverblendung bestellte bei einem metallverarbeitenden Betrieb Alu-Profilleisten, die in einem bestimmten Farbton beschichtet sein sollten. Der Vertragspartner beauftragte daraufhin ein Drittunternehmen mit der speziellen Beschichtung der Profilleisten. Die aufgebrachte Farbe erwies sich nach Einbau der Fenster als mangelhaft. Der Fensterhersteller verlangte neben seinem Anspruch auf Nachbesserung von dem Metallbauer Schadensersatz für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Fenster.
Der Bundesgerichtshof lehnte einen Schadensersatzanspruch wegen der Ein- und Ausbaukosten ab, weil diese bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als beim Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Werklieferer (hier der Leistenhersteller) oder Verkäufer, kommt in derartigen Fällen nur bei einem eigenen Verschulden in Betracht, weil er beispielsweise das Drittunternehmen nicht sorgfältig ausgewählt oder die Qualität der Produkte des Zulieferers nicht ausreichend geprüft hat. Dies war hier nicht der Fall. Das Verschulden des Subunternehmers musste sich der Hersteller der Profilleisten nicht zurechnen lassen.
Urteil des BGH vom 02.05.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 46/13
BB 2014, 1425
ZIP 2014, 1177