Der unfallgeschädigte Fahrzeughalter leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit und Schadensminderung im Allgemeinen Genüge, wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem nicht zu beanstandenden Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH vom 01.06.2010, VI ZR 316/09).
Das Amtsgericht Stuttgart weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, noch vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu informieren und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten.
Urteil des AG Stuttgart vom 16.09.2010
Aktenzeichen: 44 C 3637/10
DAR 2010, 651