Der unfallgeschädigte Fahrzeughalter leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit und Schadensminderung im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem nicht zu beanstandenden Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Der Geschädigte ist insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, muss er sich nicht auf ein von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unterbreitetes höheres Angebot verweisen lassen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und ihm die vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen.
Urteil des BGH vom 01.06.2010
Aktenzeichen: VI ZR 316/09
VersR 2010, 963
DAR 2010, 460