Wie bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 247/08) untersagte nun auch das Landgericht Frankfurt am Main einem Internet-Softwareanbieter den Handel mit gebrauchter Software. Der Händler bot selbst gebrannte Sicherheitskopien an, die er von Erwerbern der Originalprogramme bezogen hatte. Zugleich wurde durch die Vorlage von notariellen Bestätigungen versichert, dass die dazugehörenden Originalprogramme von den Anwendern deinstalliert wurden.
Das Gericht bejahte einen Urheberrechtsverstoß, obwohl das ursprüngliche Brennen der Datenträger selbst rechtmäßig war, da der Lizenznehmer nach dem Lizenzvertrag zur Herstellung einer Sicherungskopie der Software berechtigt war. Der Grund für den Verstoß ist, dass die selbst gebrannten Datenträger nicht vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurden und daher der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG nicht eingreift. Der Erschöpfungsgrundsatz bedeutet, dass der Käufer das Programm nicht vervielfältigen, aber ohne Zustimmung des Verkäufers weiterveräußern darf. Selbst gebrannte, also vervielfältigte Datenträger dürfen daher nicht weitergegeben werden.
Im Übrigen erklärte das Gericht die Vorlage der „Notartestate“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 06.01.2010
Aktenzeichen: 2-06 O 556/09
JurPC Web-Dok. 111/2010