Der Verkauf von Fußballtrikots ausländischer Fußballklubs (hier AC Mailand und Real Madrid), die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, stellt keine unerlaubte Glücksspielwerbung dar.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen begründet dies damit, dass nur derjenige Werbung betreibt, der gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern will. Hier ging es dem beklagten Warenhaus jedoch nicht darum, Werbung für den jeweiligen Vereinssponsor zu machen. Es sollte allein die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Dies stellt keine unerlaubte Werbung für die auf den Trikots abgedruckten Sponsoren der Fußballvereine dar.
Urteil des OVG Bremen vom 23.03.2010
Aktenzeichen: 1 B 356/09
Pressemitteilung des OVG Bremen