Das Landgericht Detmold verurteilte den Betreiber eines Internetcafés wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), weil er einer erkennbar Minderjährigen hochprozentigen Alkohol in erheblicher Menge verkauft hatte und sich das Mädchen damit derart betrank, dass es eine schwere Alkoholvergiftung erlitt. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird nach § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Urteil des LG Detmold vom 28.08.2013
Aktenzeichen: 4 Ns 41 Js 398/12 AK: 162/13
Pressemitteilung des LG Detmold