Ein Schweizer Unternehmen wollte als Inhaber des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln einem anderen Unternehmen den Verkauf von – bis zu einem Drittel günstigeren – Kaffeekapseln mit dem Zusatz „geeignet für Nespresso-Maschinen“ gerichtlich untersagen lassen. Der entsprechende Eilantrag wurde nun vom Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Käufer von Nespresso-Maschinen erwarten dürfen, dass sie diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen können. Der Erwerb patentgeschützter Nespresso-Maschinen berechtigt die Erwerber, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Dem steht die Nutzung von Kapseln anderer Hersteller nicht entgegen. Zwar sind Kaffeekapseln für die Nutzung der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich. Sie stellen jedoch nicht das funktionale „Herzstück“ des Patents oder eine besondere Eigenschaft der Erfindung dar.
Beschluss des LG Düsseldorf 16.08.2012
Aktenzeichen: 4b O 81/12
GRURPrax 2012, 459