Insbesondere während Umräumarbeiten in einem Blumengeschäft muss ein Kunde damit rechnen, dass einzelne Blätter auf den Boden fallen. Rutscht er auf einem Blatt aus, kann er den Ladeninhaber daher in der Regel nicht für die erlittenen Verletzungen haftbar machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ladenpersonal sichergestellt hat, dass vor, während und nach dem Umräumen gekehrt wird.
Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2011
Aktenzeichen: 5 U 362/11
MDR 2012, 26
NJW-RR 2012, 227