Wurde bei einer Straßenzustandserhebung festgestellt, dass der Straßenbelag nicht mehr griffig genug ist, muss der Träger der Straßenbaulast bis zur Erneuerung durch geeignete Maßnahmen, wie Warnschilder und/oder Geschwindigkeitsbeschränkung, Vorsorge treffen, dass in diesem Bereich keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Stürzt ein Motorradfahrer bei Nässe an einer solchen ungesicherten Stelle, kann er von dem Verantwortlichen Schadensersatz fordern. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall musste sich der gestürzte Motorradfahrer jedoch die Betriebsgefahr in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2015
Aktenzeichen: 11 U 166/14
Schaden-Praxis 2016, 78