Stürzt ein Fußgänger auf einer öffentlichen Treppe, kann er die Kommune nicht ohne weiteres wegen Fehlens eines Geländers verantwortlich machen. Ein Fremdverschulden scheidet nach einem Urteil des Landgerichts Coburg jedenfalls dann aus, wenn die Treppe über breite und flache Stufen verfügt und die Möglichkeit besteht, die Treppenanlage problemlos zu umgehen. Der Verletzte hatte die Folgen des Sturzes somit allein zu tragen.
Urteil des LG Coburg vom 12.03.2008
Aktenzeichen: 21 O 15/08
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