Einen Ladenbesitzer trifft eine allgemeine Rechtspflicht, die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden, wie ein vor dem Amtsgericht München verhandelter Fall zeigt.
Eine Kundin hatte aus einer Flaschenpyramide eine Flasche Rum entnommen, bei der – was sie vorher nicht bemerkt hatte – der Flaschenhals zerbrochen war. Dabei schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Wegen dieser Verletzung machte sie gegen den Supermarktbetreiber ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro und den Ersatz von Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 860 Euro geltend. Ihre Klage wurde abgewiesen.
Eine Gefahrenquelle führt – so die Urteilsbegründung – erst dann zu einer Haftung, sobald sich aus ihr vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass andere verletzt werden könnten. Dies war hier nicht der Fall. Auch die Kundin selbst hatte beim Herausnehmen der Flasche die Beschädigung nicht erkennen können. Dieser Maßstab muss dann gleichermaßen für den Ladenbesitzer gelten.
Urteil des AG München vom 25.05.2012
Aktenzeichen: 283 C 2822/12
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