Eine Radfahrerin fuhr auf dem Landesgartenschaugelände in Kronach außerhalb der verlegten Gehwegplatten über einen Platz, auf dem im Rahmen einer Veranstaltung des Kreisjugendamts zwischen zwei Bäumen eine sogenannte „Slackline“ in Hüfthöhe gespannt war, auf der Jugendliche ihre Balancierfähigkeiten unter Beweis stellen konnten. Als die Radfahrerin direkt auf die „Slackline“ zufuhr, kam ihr der anwesende Jugendamtsleiter mit „Halt“-Rufen und mit ausgebreiteten Armen entgegen. Obwohl die Radfahrerin den warnenden Mann bemerkt hatte, trat sie nochmals ordentlich in die Pedale und fuhr gegen die „Slackline“, worauf sie stürzte und sich nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. Sie verlangte von dem Veranstalter Schadensersatz.
Das Landgericht Coburg sah das alleinige Verschulden jedoch bei der Radlerin selbst. Wer auf einer Grünanlage außerhalb der mit Platten belegten Geh- und Radwege fährt, um abzukürzen, kann sich nicht auf die für Wege geltenden Verkehrssicherungspflichten berufen. Der Veranstalter war daher nicht zum Aufstellen von Hinweisschildern zur Warnung vor der „Slackline“ verpflichtet, die überdies durch ihre hellgelbe Farbe so auffällig war, dass man sie von Weitem erkennen konnte. Schließlich zeigte das Gericht auch kein Verständnis dafür, dass die Radfahrerin die deutlichen Warnhinweise des Jugendamtsleiters völlig unbeachtet gelassen hatte.
Urteil des LG Coburg vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 22 O 308/12
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