Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht eine Aufsehen erregende Entscheidung zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsmessungen mittels Videoüberwachung getroffen. Nach Meinung der Verfassungsrichter stellt die durch eine Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eine unzulässige Datenerhebung und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Nachweis eines auf diesem Weg festgestellten Geschwindigkeitsverstoßes darf daher nur dann verwertet werden, wenn in dem jeweiligen Bundesland eine entsprechende gesetzliche Eingriffsermächtigung besteht.
Zumindest in Bayern sollten sich Autofahrer nicht darauf verlassen, sich zu ihrer Entlastung auf diese Entscheidung berufen zu können. Für das Oberlandesgericht Bamberg bildet nämlich § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG für die von der Polizei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durchgeführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Beschluss des OLG Bamberg vom 16.11.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1215/2009
NJW 2010, 100
DAR 2010, 26