Steigt ein Arbeitnehmer auf der Fahrt von oder zur Arbeit nach einem erlittenen leichten Verkehrsunfall aus seinem Wagen aus und wird dabei von einem nachfolgenden Fahrzeug verletzt, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintrittspflichtig. Für das Landessozialgericht Thüringen liegt in einem derartigen Fall eine nicht nur geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs vor. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es bei dem Unfall Verletzte gab oder der Unfallhergang hierauf schließen ließ und der Versicherte als Unfallbeteiligter Nothilfe leisten musste oder nach seiner Vorstellung hätte leisten müssen.
Dass ein Unfallbeteiligter verpflichtet ist, am Unfallort seine Daten mit anderen Beteiligten auszutauschen, war für das Gericht unerheblich, da die entsprechenden Vorschriften allein der Sicherung begründeter und der Abwehr unberechtigter zivilrechtlicher Ansprüche dienen.
Urteil des LSG Thüringen vom 29.01.2015
Aktenzeichen: L 1 U 778/13
BPUVZ 2015, 260
RdW Heft 12/2015, Seite V