Die in einem Kaufvertrag über einen Oldtimer enthaltene Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ stellt nach Meinung des Bundesgerichtshofs eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Fahrzeug massive, nicht fachgemäß reparierte Korrosionsschäden aufweist, die durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden sind, und hätte die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der im Kaufvertrag erwähnten Bescheinigung führen dürfen, kann der Käufer Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen.
Urteil des BGH vom 13.03.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 172/12
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