Für das Oberlandesgericht Hamm stellt die Werbung mit der Bezeichnung „Tanzschule … (Ortsname)“, also unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens (hier „Tanzschule Essen“), keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung dar.
Hinweis: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser umstrittenen Rechtsfrage liegt noch nicht vor.
Urteil des OLG Hamm 29.01.2013
Aktenzeichen: 4 U 171/12
GRUR-RR 2013, 222
K&R 2013, 347