Verzögert sich bei einer Studentin infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung ihre Ausbildung, verliert sie dadurch nicht ihren Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Voraussetzung ist, dass sie ihr Studium nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wieder aufnimmt, wobei der Bundesgerichtshof darauf hinweist, dass gegebenenfalls eine weitere angemessene Übergangszeit einzuräumen ist, sofern dies insbesondere das Kindeswohl erfordert.
Urteil des BGH vom 29.06.2011
Aktenzeichen: XII ZR 127/09
MDR 2011, 1110
FamRZ 2011, 1560