Ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, ist nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich studiert hat oder anderweitig für einen Beruf ausgebildet worden ist. Dies begründete der Bundesfinanzhof wie folgt:
„Da sich die Ausbildungszeit um die Dienstzeit verlängert, entspricht es dem Gleichheitssatz, für Kinder, die den Grundwehr-/Zivildienst geleistet haben, auch über die Altersgrenze hinaus Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zu gewähren. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Dauer des geleisteten Dienstes an, weil der verlängerte Bezug des Kindergeldes bei Beachtung des Gleichheitssatzes nur den Zeitraum einbeziehen kann, um den die Berufsausbildung durch den Dienst tatsächlich unterbrochen wurde. Dagegen ist nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht darauf abzustellen, ob sich durch die Dienstzeit die Ausbildung tatsächlich verzögert hat.“
Urteil des BFH vom 05.09.2013
Aktenzeichen: XI R 12/12
jurisPR-SteuerR 8/2014 Anm. 5
SteuK 2014, 11