Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) sind Pflegetätigkeiten versichert, die einem Pflegebedürftigen wegen seines Hilfebedarfs bei einer gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung erbracht werden. Mit dieser Begründung sprach das Bundessozialgericht einer Frau Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zu, die im Rahmen der häuslichen Pflege ihrer betagten Mutter beim Treppensteigen half. Dabei war die Mutter gestürzt und hatte dabei ihre Tochter die Treppe heruntergerissen. Diese zog sich durch den Sturz erhebliche Verletzungen zu.
Für die Eintrittspflicht der Versicherung war für die Richter unerheblich, dass bei der Zuordnung der Pflegestufe keine Pflegetätigkeiten im Bereich der Mobilitätshilfe berücksichtigt worden waren, da die Pflegeperson nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7) unabhängig von der Anerkennung entsprechender Pflegekosten als mitversicherte Person gilt.
Urteil des BSG vom 09.11.2010
Aktenzeichen: B 2 U 6/10
NZS 2011, 710
RdW 2011, 505