Zwei junge Männer besuchten zusammen ein Fest, wo beide erheblich Alkohol konsumierten. Bei der Heimfahrt mit dem Auto hatte der Fahrer 3,14 Promille. Der ebenfalls stark alkoholisierte Beifahrer war nicht angeschnallt, als der Fahrer schuldhaft einen Unfall verursachte. Der Beifahrer wurde dabei schwer verletzt. Er verlangte von der Haftpflichtversicherung des Fahrers Schadensersatz.
In solchen Fällen nehmen die Gerichte ein Mitverschulden des Beifahrers an, weil er sich bewusst der Gefahr eines Unfalls ausgesetzt hat, indem er sich einem alkoholisierten Fahrer anvertraute. Ist der Beifahrer – wie hier – jedoch selbst erheblich alkoholisiert, besteht der Vorwurf gegen ihn darin, dass er sich selbst verschuldet in einen Zustand versetzt hat, in dem er die drohende Gefahr nicht mehr zutreffend einschätzen konnte. Der Mitverschuldensvorwurf wird hier praktisch vorverlagert und ist als geringer anzusehen als bei einem nicht oder nur geringfügig alkoholisierten Beifahrer. Er wurde in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall mit einem Drittel festgesetzt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.01.2009
Aktenzeichen: 1 U 192/08
OLGR Karlsruhe 2009, 311
NZV 2009, 226