Ein Reisemangel kann auch dann vorliegen, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht. Der Veranstalter hat deshalb alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist jedoch darauf hin, dass der Veranstalter nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen muss, sondern nur diejenigen Maßnahmen treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Hotelgast für notwendig und ausreichend halten darf. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Gast durch ein defektes Kopfteil einer Liege am Finger verletzt, als dieses plötzlich nach hinten weggeklappt war. Das Gericht hielt es für nicht zumutbar, dass der Reiseveranstalter täglich den technischen Zustand sämtlicher Hotelliegen überprüft und wies die Klage des verletzten Hotelgastes ab.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.12.2014
Aktenzeichen: I-21 U 67/14, 21 U
MDR 2015, 498