Wird ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit bei dem Versuch, eine Fahrzeugpanne zu beheben, durch das Abrutschen des Wagenhebers verletzt, muss die zuständige gesetzliche Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft den hierdurch entstandenen Schaden als Arbeitsunfall ersetzen.
Urteil des BSG vom 04.09.2007
Aktenzeichen: B 2 U 24/06
Wirtschaftswoche Heft 8/2008, Seite 139