Für die Haftung bei Unfällen im Schulbetrieb ist in speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt, dass ein verletzter Schüler zwar Schadensersatz für erlittene Verletzungen erhalten kann, in der Regel nicht aber ein zusätzliches Schmerzensgeld. Schmerzensgeld kann nur dann verlangt werden, wenn der Unfall vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig herbeigeführt wurde.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht Osnabrück die Schmerzensgeldklage eines Schülers ab, der bei einem missglückten Experiment im Chemieunterricht durch eine Stichflamme Verbrennungen erlitt. Als die Lehrkraft ein vermeintlich leeres Porzellanschälchen aus einer Spiritusflasche nachfüllen wollte, entzündete sich der Spiritus in der Flasche, worauf diese mit einer Stichflamme durch den Raum flog und mehrere Schüler verletzte.
Urteil des LG Osnabrück vom 16.01.2015
Aktenzeichen: 5 O 596/14
Pressemitteilung des LG Osnabrück