Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist (sogenannter Scheinvater). Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen „Scheinvaters“ festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit. Für das Bundesverfassungsgericht stellt dieser Verlust keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar.
Urteil des BVerfG vom 19.04.2018
Aktenzeichen: 1 C 1/17
NZFam 2018, 648