Eine Frau brachte vor Antritt einer Flugreise in ihrer Golftasche nicht nur die eigene Ausrüstung, sondern auch die Golfschläger ihres mitreisenden Lebensgefährten unter. Als das Gepäckstück auf dem Flug verloren ging, machte auch der Begleiter eigene Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend. Die Airline wandte ein, nur demjenigen, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann, stehe ein Ersatzanspruch zu. Im Übrigen sei die Haftungshöchstgrenze bereits durch die Golfausrüstung der Frau ausgeschöpft.
Bei beidem lag die Fluggesellschaft jedoch falsch. Der Bundesgerichtshof sprach auch dem Lebensgefährten einen eigenen Ersatzanspruch zu. Zudem konnten beide Flugreisende die Haftungshöchstgrenze ausschöpfen. Das für die Ersatzansprüche maßgebliche Montrealer Abkommen spricht bei der Haftungshöchstgrenze ausdrücklich von „je Reisenden“. Ob dieser seine Sachen in dem Gepäck eines Mitreisenden untergebracht hat, spielt daher keine Rolle.
Urteil des BGH vom 15.03.2011
Aktenzeichen: X ZR 99/10
RdW 2011, 305