Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Zustimmung zur Scheidung ist es nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ausreichend, wenn der Verstorbene dem zu seinen Lebzeiten von dem überlebenden Ehegatten gestellten Scheidungsantrag zwar nicht entgegengetreten ist, aber diesem auch nicht ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Maßgeblich ist allein das Verhalten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Danach ist es unerheblich, wenn der Erblasser die Scheidung (angeblich) ebenfalls gewollt hat und außerprozessual die Regelung getroffen worden ist, dass er sich im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten lässt und dem Scheidungsantrag im anstehenden Scheidungstermin durch persönliche Erklärung zustimmen wird.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.09.2011
Aktenzeichen: I-3 Wx 179/11
FamRZ 2012, 152