Eine Versicherung kann sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung (unzutreffende Schilderung des Unfallhergangs) generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden (Vorsatz, Arglist) trifft. Dass der Versicherer auch bei zutreffenden Angaben zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, spielt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Rolle. Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt, bedarf es auch keiner Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.06.2013
Aktenzeichen: 12 U 204/12
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