Verluste aus dem Handel mit Dax-Optionsscheinen und aus Devisentermingeschäften sind betrieblich veranlasst, wenn die Geschäfte von vornherein über betriebliche Bank- und Wertpapierkonten abgewickelt sowie in der laufenden Buchführung erfasst worden sind und die getätigten Geschäfte dem Grunde nach geeignet sind, den Betrieb etwa durch Stärkung des Betriebskapitals zu fördern. Zudem verlangt der Bundesfinanzhof, dass die verantwortliche Geschäftsleitung gewisse Erfahrungen mit Finanzspekulationen hat, die Spekulationsgeschäfte also keinen „Glücksspielcharakter“ haben.
Urteil des BFH vom 23.04.2009
Aktenzeichen: IV R 87/05
BFH/NV 2009, 1650