Liegt bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung vor, kann der Steuerpflichtige nicht noch nachträglich Verluste (hier aus Optionsscheingeschäften) bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte geltend machen. Das Gesetz sieht keine Ausnahmeregelung für die nachträgliche Berücksichtigung derartiger Verluste vor.
Urteil des BFH vom 09.05.2017
Aktenzeichen: VIII R 40/15
DStR 2017, 1928