Der Bundesfinanzhof hat eine weitreichende Entscheidung zur Frage der Vererblichkeit von Verlustvorträgen erlassen. Danach kann der Erbe (hier eines landwirtschaftlichen Anwesens) einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Eine Vererblichkeit des Verlustvortrags würde – so die Begründung – dem Grundsatz der Individualbesteuerung und dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit widersprechen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung eingetreten sind.
Beschluss des BFH vom 17.12.2007
Aktenzeichen: GrS 2/04
RdW Heft 7/2008, Seite III
Betriebs-Berater 2008, 1038