Ein Mann vermerkte auf der Kaufbestätigung einer Fondsanlage über 10.400 Euro handschriftlich einen mit „Todesfallerklärung“ überschriebenen Text: „Ich [Name und Geburtsdatum des Erblassers] wünsche, dass meine Lebensgefährtin [Name und Geburtsdatum der Klägerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben genannten … Fonds bezugsberechtigt sein soll! M.f.G. [Unterschrift des Erblassers]“. Nach seinem Tod stritten seine Töchter und die Lebensgefährtin um das angelegte Geld.
Der Bundesgerichtshof kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Erklärung auf der Kaufbestätigung durchaus als testamentarisches Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin angesehen werden kann. Hierfür sprach auch, dass der Verstorbene gegenüber seinem Notar geäußert hatte, die Anteile seiner Partnerin übertragen zu wollen. Ebenso entsprach die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung der Form eines privatschriftlichen Testaments.
Beschluss des BGH vom 16.12.2009
Aktenzeichen: IV ZR 108/08
ZEV 2010, 84