Zur Sicherung des reibungslosen Ablaufs eines Autokorsos musste eine Vielzahl ordnungswidrig im vorübergehend angeordneten absoluten Haltverbot abgestellter Fahrzeuge beseitigt werden. Das Ordnungsamt rechnete bereits im Vorfeld mit umfangreichen Abschleppmaßnahmen und veranlasste, dass insgesamt 30 Abschleppfahrzeuge vorgehalten wurden. Kurz vor Eintreffen der Abschleppwagen fuhr einer der Fahrzeughalter seinen Wagen weg. Gleichwohl wurde er von der Ordnungsbehörde mit den Kosten einer Leerfahrt belastet. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klage gegen den Kostenbescheid statt.
Die Kosten für eine Leerfahrt sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Fahrzeughalter grundsätzlich zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Hier lag der Fall jedoch insoweit anders, als dieser Abschleppwagen ohne Weiteres dafür hätte eingesetzt werden können, einen anderen auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite verkehrswidrig abgestellten Wagen zu beseitigen. Stattdessen wurde hierfür ohne erkennbare Notwendigkeit ein gänzlich neuer Abschleppwagen beauftragt. Angesichts dieses Verstoßes der Ordnungsbeamten gegen ihre Kostenminderungspflicht hielt es das Gericht nicht für gerechtfertigt, den noch rechtzeitig erschienenen Autofahrer mit den Kosten der Leerfahrt zu belasten.
Beschluss des OVG Münster vom 10.07.2013
Aktenzeichen: 5 A 1687/12
NJW 2014, 568
DAR 2014, 222