Ist in einem Wohnraummietvertrag vereinbart, dass der Vermieter die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen darf, muss er diese Arbeiten nicht zwingend von einem Fachbetrieb oder Hausmeisterdienst ausführen lassen. Verfügt der Vermieter über eigenes geeignetes Personal, kann er die Arbeiten auch von diesem erledigen lassen.
Er ist dann laut Bundesgerichtshof berechtigt, in der Betriebskostenabrechnung sogenannte fiktive Kosten anzusetzen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Der Nachweis der Angemessenheit kann beispielsweise durch einen Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes erbracht werden. Von dem ermittelten Betrag ist jedoch die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen. Diese ist nur bei tatsächlicher Ausführung der Arbeiten durch einen beauftragten Dritten erstattungsfähig.
Urteil des BGH vom 14.11.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 41/12
WuM 2013, 44