Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, den gesamten Wohnungsbestand in einem Mehrfamilienhaus einheitlich mit Rauchwarnmeldern gleicher Bauart ausstatten und warten zu lassen.
Urteile des BGH vom 17.06.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
jurisPR-BGHZivilR 13/2015 Anm. 2