Mit Beendigung des Mietvertrags endet auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung. Gleichwohl kann der Vermieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, die Versorgung des auszugsunwilligen Mieters aufrechtzuerhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung berechtigt war oder ob der Mieter z.B. eine Verlängerungsoption ausgeübt hat.
In dem hier entschiedenen Fall ging das Kammergericht Berlin von einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Inhaber eines Friseurgeschäfts aus. Um dessen Auszug zu „beschleunigen“, kappte der Vermieter kurzerhand die Wasserversorgung. Diese Maßnahme erschien dem Gericht unverhältnismäßig, zumal der Mieter wie bisher pünktlich seine Miete zahlte. Zudem drohte dem Mieter, der ohne Wasserversorgung keine Kunden mehr bedienen konnte, ganz erheblicher Schaden. Im Ergebnis gab das Gericht dem Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung statt. Dem Vermieter bleibt somit nur die gesetzlich vorgesehene Zwangsräumung des Mietobjekts. Bis zu deren Vollzug muss er die Wasserversorgung sicherstellen.
Beschluss des KG Berlin vom 16.05.2011
Aktenzeichen: 8 U 2/11
RdW 2012 125
NJW-RR 2012, 15
Das eigenmächtiges Verhalten des Vermieters ist also kritisch zu bewerten. In Fällen, bei denen der Vermieter berechtigt gegen einen Mieter vorgehen will, kann eine Rechtschutzversicherung für Vermieter sinnvoll sein. Bei Fehlen eines derartigen Versicherungsschutzes werden berechtigte Ansprüche mitunter nicht verfolgt, weil der Betroffene die Kosten eines Rechtsstreits scheut.