Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstößt, wenn er trotz konkreter Hinweise auf Legionellen eine Untersuchung des Trinkwassers in dem Mietobjekt unterlässt und ein Mieter durch bakteriell verseuchtes Trinkwasser erkrankt. Die Untersuchungspflicht gilt auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen.
Urteil des BGH vom 06.05.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 161/14
Pressemitteilung des BGH