Während eines über sechs Jahre bestehenden Wohnraummietverhältnisses war ein Mietshaus zweimal verkauft und einmal zwangsversteigert worden. Als der Mieter vom derzeitigen Vermieter die an den ursprünglichen Hauseigentümer gezahlte Kaution heraus verlangte, berief sich dieser darauf, der Voreigentümer habe die Kaution nicht an ihn weitergereicht.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution. Er ist hierzu auch dann verpflichtet, wenn er die Kaution vom Voreigentümer nicht erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn das vermietete Objekt vorher schon ein- oder mehrmals veräußert und die Kaution schon hierbei nicht weitergeleitet wurde.
Urteil des BGH vom 01.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 304/10
WuM 2011, 472
MDR 2011, 910