Lässt der Vermieter aufgrund eines Räumungsurteils die Wohnung zwangsräumen, haftet er nicht, wenn der beauftragte Gerichtsvollzieher bzw. die von ihm beauftragte Spedition beim Abtransport Gegenstände des Mieters beschädigt. Der Mieter muss sich mit seinen Ansprüchen daher an den Gerichtsvollzieher und den Spediteur halten.
Urteil des BGH vom 05.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 36/08
NJW-RR 2009, 658
RdW 2010, 96